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   BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82   

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https://dejure.org/1984,5353
BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82 (https://dejure.org/1984,5353)
BSG, Entscheidung vom 29.02.1984 - 10 RAr 14/82 (https://dejure.org/1984,5353)
BSG, Entscheidung vom 29. Februar 1984 - 10 RAr 14/82 (https://dejure.org/1984,5353)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstellung der Betriebstätigkeit - Weiterführung von Betrieben - Beitragsentrichtungspflicht - Bundesanstalt für Arbeit - Beiladung der Rentenversicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1123
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79

    Konkursausfallgeld - Masseunzulänglichkeit - Beendigung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Eine Betriebstätigkeit ist i. S. von § 141b III Nr. 2 AFG nicht schon dann vollständig eingestellt, wenn der Arbeitgeber einen oder mehrere andere Betriebe weiterführt (Weiterentwicklung von BSG, Urteil vom 30.4.1981 - 10//8 b//12 RAr 11//79 = BSGE 51, 296 = SozR 4100 § 141b Nr. 18 = ZIP 1981, 748).

    Vielmehr ist unter der "vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit" die vollständige Beendigung der betrieblichen Betätigung des Arbeitgebers zu verstehen, wobei der Betrieb als Organisationseinheit sogar weiter bestehen kann, ohne auch nur zeitweise unterbrochen zu werden (BSGE 51, 296 ff).

  • BSG, 23.11.1981 - 10/8b RAr 6/80

    Konkursausfallgeld - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    In dem weiteren, der Konkurseröffnung ebenfalls gleichgestellten Fall des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG ist das Konkursgericht nicht tätig geworden; seine Voraussetzungen sind deshalb von dem Arbeitsamt festzustellen (BSGE 53, 1).

    Stellt sich heraus, daß D. spätestens am 31. Dezember 1974 seine betriebliche Betätigung vollständig eingestellt hatte, lagen keine erkennbaren Umstände vor, die der Annahme entgegenstehen, ein Konkursverfahren komme mangels Masse nicht in Betracht (vgl. BSGE 53, 1) und war kein Konkursantrag gestellt, wäre der am 14. August 1975 gestellte Antrag der Klägerin verspätet.

  • BSG, 26.08.1983 - 10 RAr 1/82

    Beginn der Nachfrist - Kenntnis vom Insolvenzereignis - Gebotene Sorgfalt -

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Versuche, die Beiträge beizutreiben, haben allein keinen Einfluß auf die Frage des Vertretenmüssens (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1983 - 10 RAr 1/82 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Nachdem D. seine Beschäftigten zum 31. Dezember 1974 bei der Klägerin abgemeldet hatte, hätte sie diese Tatsache zum Anlaß nehmen müssen festzustellen, ob der Insolvenztatbestand des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG erfüllt ist, und sie deshalb einen Anspruch auf Entrichtung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die Beklagte hat (Urteil des erkennenden Senats vom 26. August 1983 - 10 RAr 1/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 01.03.1978 - 12 RAr 49/77

    Konkursausfallversicherung - Entscheidung gegenüber der Einzugsstelle -

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Bei Streitigkeiten über die Beitragsentrichtungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit nach § 141n AFG sind Rentenversicherungsträger nicht notwendig beizuladen (Weiterführung von BSG, Urteil vom 1.3.1978 - 12 RAr 49//77; SozR 4100 § 141n Nr. 1).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, daß bei Streitigkeiten über die Verpflichtung der BA an die Einzugsstelle Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (§ 141n AFG), weder die betroffenen Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber oder der Konkursverwalter notwendig beizuladen sind (§ 75 Abs. 2 SGG), weil diesem Verfahren kein Streitgegenstand zugrunde liege, über den auch den Verversicherten und dem Arbeitgeber gegenüber nur einheitlich einentschieden werden kann (SozR 4100 § 141n Nr. 1).

  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Ist der Tatbestand des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG erfüllt, bleibt er maßgebend für die Ausschlußfrist, auch wenn später das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird (§ 141b Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AFG), denn die in § 141b AFG genannten Insolvenztatbestände stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander; maßgebend ist dasjenige Ereignis, durch das erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hervorgetreten ist (BSGE 41, 121 ff).
  • BSG, 28.06.1983 - 10 RAr 26/81

    Anspruch auf Konkursausfallgeld - Insolventer Vorgänger-Betrieb - Unverändert

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Gegebenenfalls kann es dabei auch bedeutsam sein, in welcher Form die einzelnen Unternehmen betrieben wurden, dh, ob D. selbst Arbeitgeber der Beschäftigten beider Betriebe war, oder ob die Arbeitgeber nicht identisch waren (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1983 - 10 RAr 26/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 2/81

    Anspruch auf Konkursausfallgeld; Konkurs eines Verleihers; Unerlaubte

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Für den Fall der - hier von der Beklagten behaupteten - sogenannten unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG entschieden, daß auch dann, wenn die Arbeitsverträge nach Art. 1 § 9 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 1393) und damit auch die dem Kaug-Anspruch zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisse unwirksam waren, der Kaug-Anspruch nach § 141b AFG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (BSGE 53, 205 ff).
  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 55/77

    Konkursausfallgeld - Zeitpunkt der Konkurseröffnung - Wirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 29.02.1984 - 10 RAr 14/82
    Nur wenn sich zwischenzeitlich die Vermögenslage so verbessert hat, daß der Konkursgrund eindeutig weggefallen war, handelt es sich um mehrere selbständige Insolvenzereignisse, die gegebenenfalls jeder für sich Kaug-Ansprüche auslösen können (SozR 4100 § 141b Nr. 6).
  • LSG Bayern, 18.10.2012 - L 10 AL 25/09

    Besteht keine Möglichkeit, die Masselosigkeit beim Arbeitgeber festzustellen,

    Insofern kann die Fortsetzung des Betriebes in L. die Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit von M im Hinblick auf die Betriebseinstellung seiner Firma in Deutschland als fraglich erscheinen lassen (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.02.1984 - 10 RAr 14/82 - juris; Kühl aaO Rn 35).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - L 18 AL 52/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Einstellung der Betriebstätigkeit -

    Zwar ist die Betriebstätigkeit nicht beendet, wenn der Arbeitgeber von mehreren Betrieben nur einen stilllegt und andere weiterführt (BSG, Urteil vom 29. Februar 1984 - 10 Rar 14/82 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 18 AL 52/16

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    Zwar ist die Betriebstätigkeit nicht beendet, wenn der Arbeitgeber von mehreren Betrieben nur einen stilllegt und andere weiterführt (BSG, Urteil vom 29. Februar 1984 - 10 Rar 14/82 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2000 - L 12 AL 195/99

    Arbeitslosenversicherung

    Nur wenn sich zwischenzeitlich die Vermögenslage so verbessert hat, dass der Konkursgrund eindeutig weggefallen ist, handelt es sich um mehrere selbständige Insolvenzereignisse, die ggf. jeder für sich Ansprüche auslösen können (vgl. Urteil des BSG vom 29.02.1984 - 10 RAr 14/82 -).
  • LSG Saarland, 28.05.2004 - L 8 AL 36/03

    Insolvenzgeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Eintritt des

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte (vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002, Az.: B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 m.w.N.; BSG-Urteil vom 30.10.1991, Az.: 10 RAr 3/91 = BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; BSG-Urteil vom 29.02.1984, Az.: 10 RAr 14/82 = SozR 1500 § 75 Nr. 51; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21.02.2003, Az.: L 3 AL 66/02; Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.04.2002, Az.: L 1 AL 171/01 und vom 28.03.2002, Az.: L 1 AL 80/01) tritt ein neues Insolvenzereignis i.S.d. § 183 SGB III bzw. des früheren § 141 Abs. 1, 3 AFG aber nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert.
  • BSG, 20.05.1987 - 8 RK 1/87
    65/82 1984 - 10 RAr 14/82 - SozR 1500 5 75.
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